Susanne Reinhardt                   

Kanzlei für Erbrecht, Familienrecht & Mediation  
                      

Aktuelle Rechtsinformationen 

Aktuelle Entscheidung des OLG Hamm/5.5.2022

Leitsatz
Wird in einem gemeinsamen Testament durch die Eheleute bestimmt," dass der Letztversterbenden berechtigt ist, das Testament noch einseitig abzuändern, jedoch nur, indem die Verteilung des Nachlasses unter den Kindern anders geregelt wird", kann diese Änderungsbefugnis dahingehend ausgelegt werden, dass eines der Kinder das gesamte Erbe enthält. Denn in diesem Fall handelt es sich streng genommen auch um eine" andere Verteilung" des Nachlasses.

Nach dem Tode der erstverstorbenen Ehefrau, hatte der Witwer erneut handschriftlich testiert. Hierin hatte er den Sohn als Alleinerben eingesetzt.
Das OLG hat das handschriftliche Testament für wirksam erklärt. Zwar ergibt sich zunächst  die wechselseitige Bindung der Eheleute an die Verfügungen , dann aber wurde einschränkend dem überlebenden Ehegatte eine Änderungsbefugnis eingeräumt. In diesem Fall soweit es die Aufteilung des Nachlasses des  Längstlebenden auf die gemeinsamen Abkömmlinge betrifft.
Damit enthalten ist auch die Möglichkeit eines der drei Kinder zum Alleinerben einzusetzen zu sehen.


Aktuelle Entscheidung des Frankfurter OLG 12/2021 aus dem Pflichtteilsrecht


Leitsatz:

Ein Erbe kann grundsätzlich durch Schätzung eines hessichen Ortsgerichtes seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 2314 BGB nachkommen.

In dem Fall ging es darum, dass der Alleinerbe gemäß der Aufforderung des Pflichtteilsberechtigten ein Wohnhaus mit Grundstück schätzen ließ.

Der Pflichtteilsberechtigte wollte die Schätzung nicht anerkennen und verlangte die Erstellung eines Sachverständigengutachtens bezüglich des Grundstückes durch einen vereidigten Sachverständigen.

Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten des Erben.

 Ein Anspruch auf die Vorlage eines Grundstücksgutachtens, das durch einen unparteiischen und vereidigten Sachverständigen erstellt worden wäre, besteht nicht.Dies sieht der §2314 BGB nicht zwingend vor.